Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

HArchDVDV

§ 19 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/19#abs-1 (1) Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ganz oder teilweise abzulegen, hat sie oder er dies unverzüglich glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Referendarin oder der Referendar ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/19#abs-2 (2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referendarin oder der Referendar mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Modulprüfung oder dem Prüfungsteil zurücktreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/19#abs-3 (3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen,

1.
wann die Modulprüfung oder der Prüfungsteil nachzuholen ist oder
2.
ob der bereits erbrachte Teil der Modulprüfung oder des Prüfungsteils bewertet wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/19#abs-4 (4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Modulprüfung oder der Prüfungsteil

1.
nachzuholen ist oder
2.
für nicht bestanden erklärt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/19#abs-5 (5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 18 § 20