Gesetze / Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung
HAV§ 9 Briefliche Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/9#abs-1 (1) Einem Stimmberechtigten, der am Abstimmungstag wegen Abwesenheit vom Unternehmen verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Abstimmungsvorstand auf sein Verlangen
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Versicherungsträger hat die in den Nummern 2 bis 4 genannten Unterlagen herzustellen und die Beförderungsgebühren zu erstatten. Der Abstimmungsvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/9#abs-2 (2) Für Teile eines Unternehmens, die räumlich weit vom Sitz des Unternehmens entfernt sind, kann der Abstimmungsvorstand die briefliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAV/9#abs-3 (3) Der Stimmberechtigte hat