Gesetze / Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
HAGDV 1§ 13 Aufbewahrung von Entgeltbelegen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/13#abs-1 (1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/13#abs-2 (2) Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.