Gesetze / Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

HAGDV 1

§ 13 Aufbewahrung von Entgeltbelegen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/13#abs-1 (1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/13#abs-2 (2) Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.

§ 12