Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
HADVDV§ 16 Prüfungskommission
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/16#abs-1 (1) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/16#abs-2 (2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und -prüfer hinzugezogen. Diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/16#abs-3 (3) Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/16#abs-4 (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.