Gesetze / Hörakustikermeisterverordnung

HörAkMstrV

§ 12 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkMstrV/12#abs-1 (1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkMstrV/12#abs-2 (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkMstrV/12#abs-3 (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
3.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 11 § 13