Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen

HöfeVfO

§ 15 Entscheidung im Zustimmungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/15#abs-1 (1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, daß eine Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/15#abs-2 (2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

§ 14 § 16