Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
GüLogFachwPrV§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCLogFachwPrV/7#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCLogFachwPrV/7#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCLogFachwPrV/7#abs-3 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.