Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 22 Gebühren und Auslagen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2000 – I ZR 213/98Zitiert von 12
- BGH, 21.01.1999 – I ZR 158/96Zitiert von 3
- BGH, 22.02.2001 – I ZR 282/98Zitiert von 9
- BGH, 06.05.1999 – I ZR 84/97Zitiert von 4
- EuGH, 02.07.1991 – C-17/90
- BGH, 15.12.1999 – I ZR 227/97Transportrecht: Voraussetzungen der Haftung des Sammelladungsspediteurs nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung bei Verlust des Gutes im Lager KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/22#abs-1 (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf Grund internationaler Abkommen und diese ergänzender nationaler Rechtsvorschriften sind Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/22#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestimmen. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr die Ermächtigung nach Satz 1 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/22#abs-3 (3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes werden unentgeltlich erteilt.