Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
GärtnAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%A4rtnAusbV/1#abs-1 (1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%A4rtnAusbV/1#abs-2 (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Baumschule,
2.
Friedhofsgärtnerei,
3.
Garten- und Landschaftsbau,
4.
Gemüsebau,
5.
Obstbau,
6.
Staudengärtnerei,
7.
Zierpflanzenbau
gewählt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%A4rtnAusbV/1#abs-3 (3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.
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