Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

GärtnAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%A4rtnAusbV/1#abs-1 (1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%A4rtnAusbV/1#abs-2 (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Baumschule,
2.
Friedhofsgärtnerei,
3.
Garten- und Landschaftsbau,
4.
Gemüsebau,
5.
Obstbau,
6.
Staudengärtnerei,
7.
Zierpflanzenbau

gewählt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%A4rtnAusbV/1#abs-3 (3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

§ 2