Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz

GtG

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/9#abs-1 (1) Der Jahreswert der abzulösenden Dienstbarkeiten ist nach der üblichen Art ihrer Ausübung, nötigenfalls durch Sachverständige, zu schätzen. Stellt die Auseinandersetzungsbehörde fest, daß über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Rechts Streit besteht, so ordnet sie das Ruhen des Auseinandersetzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung an; sie kann nach Ablauf von fünf Jahren das Verfahren einstellen, wenn ihr bis dahin die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts nicht nachgewiesen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/9#abs-2 (2) Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes) kann in einfach gelagerten Fällen mit Zustimmung der gemeinschaftlichen Bevollmächtigten mit der Bekanntgabe des Auseinandersetzungsplanes (Flurbereinigungsplanes) verbunden werden.

§ 8 § 10