Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
GtDWSVVDV§ 27 Abschlusszeugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/27#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/27#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/27#abs-3 (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.