Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
GtDWSVVDV§ 25 Wiederholung von Prüfungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/25#abs-1 (1) Wer die Bachelorprüfung oder Teile der Bachelorprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach näherer Maßgabe der Vorschriften der kooperierenden Hochschule wiederholen. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert. Wenn die Bachelorprüfung nach näherer Maßgabe der Vorschriften der kooperierenden Hochschule endgültig nicht bestanden worden ist, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/25#abs-2 (2) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/25#abs-3 (3) Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Prüfungsamt, wie lang die Wiederholungsphase sein soll, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Praxisarbeiten zu absolvieren sind. Die Wiederholungsphase soll drei Monate nicht unterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/25#abs-4 (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/25#abs-5 (5) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/25#abs-6 (6) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.