Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
GtDITZBundVDV§ 31 Prüfungsakte
Stand: 08.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/31#abs-1 (1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/31#abs-2 (2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/31#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch auf Einsicht in ihre Prüfungsakte. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/31#abs-4 (4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.