Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

GtDITZBundVDV

§ 31 Prüfungsakte

Stand: 08.12.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/31#abs-1 (1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/31#abs-2 (2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des Bachelorzeugnisses,
2.
eine Ausfertigung der Bescheinigungen und des Zeugnisses über die berufspraktischen Ausbildungszeiten,
3.
das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung,
4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
5.
sonstige ausbildungsrelevante Unterlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/31#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch auf Einsicht in ihre Prüfungsakte. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/31#abs-4 (4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.

§ 30 § 32