Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

GtDITZBundVDV

§ 27 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 08.12.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/27#abs-1 (1) Anwärterinnen und Anwärter, die die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Auf Antrag kann das Bundesministerium der Finanzen in Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/27#abs-2 (2) Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Informationstechnikzentrum Bund, wie lang die Wiederholungsphase sein soll. Die Wiederholungsphase soll nicht kürzer als einen Monat und nicht länger als drei Monate sein. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/27#abs-3 (3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/27#abs-4 (4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 26 § 28