Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

GtDITZBundVDV

§ 14 Bachelorstudium

Stand: 08.12.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/14#abs-1 (1) Das Bachelorstudium richtet sich nach den Studien- und Prüfungsordnungen der Universität. Diese sind auf der Internetseite der Universität veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/14#abs-2 (2) Das Informationstechnikzentrum Bund ordnet die Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium an die Universität ab.

§ 13 § 15