Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV

§ 47 Durchführung der schriftlichen Prüfung

Stand: 15.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/47#abs-1 (1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungstag ein Protokoll anzufertigen, in dem für jede Anwärterin und jeden Anwärter der Beginn der Bearbeitung der Klausur und die Abgabe der Klausur sowie etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und besondere Vorkommnisse aufzuführen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/47#abs-2 (2) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/47#abs-3 (3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 53 verfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/47#abs-4 (4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht erstellt, in der die Kennziffern den Namen zugeordnet werden. Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

§ 46 § 48