Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
GtDFmEloAufklVDV§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/17#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/17#abs-2 (2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund. Die Einstellungsbehörde kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/17#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/17#abs-4 (4) Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.