Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 5 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/5#abs-1 (1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/5#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheidet über die Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/5#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.