Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 5 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/5#abs-1 (1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/5#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheidet über die Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/5#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.