Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Grundbuchgesetz

GrundbGBbg

§ 5 Zentrale Außenstelle

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundbGBbg/5#abs-1 (1) Die bisherige Gemeinsame Bearbeitungsstelle der Grundbuchämter des

Landes Brandenburg wird als Zentrale Außenstelle aller Kreisgerichte

(Grundbuchämter) des Landes Brandenburg weitergeführt. Die Zentrale

Außenstelle wird im Einzelfall für das jeweilige Kreisgericht

tätig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundbGBbg/5#abs-2 (2) Organisation und Geschäftsablauf der Zentralen Außenstelle

werden vom Minister der Justiz durch Rechtsverordnung geregelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundbGBbg/5#abs-3 (3) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Tätigkeit der

Zentralen Außenstelle durch Rechtsverordnung zu beenden.

§ 4 § 6