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GrundbGBbg

§ 2 Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundbGBbg/2#abs-1 (1) Für die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamtes

gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts, auch und soweit sie durch

den Einigungsvertrag nicht übergeleitet worden sind, nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundbGBbg/2#abs-2 (2) Das Rechtspflegergesetz ist mit den Maßgaben nach Anlage I

Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. 08.

1990 (BGBl. 1990 S. 885) auch in Grundbuchsachen anzuwenden. Die näheren

Bestimmungen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3

Buchstabe a Satz 3 und Buchstabe b des Einigungsvertrages erläßt der

Minister der Justiz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundbGBbg/2#abs-3 (3) Die Bestimmungen über die Beauftragung mit Aufgaben des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A

Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q des Einigungsvertrages sind in Grundbuchsachen

anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundbGBbg/2#abs-4 (4) In Grundbuchsachen ist allein zuständig und

unterschriftsberechtigt

in den Fällen der §§ 2 und 3 der Verordnung zur

Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des

Rechtspflegers wahrnimmt,

in den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchstabe b bis d der Verordnung

zur Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt.

§ 1 § 3