Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Grundbuchgesetz
GrundbGBbg§ 2 Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundbGBbg/2#abs-1 (1) Für die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamtes
gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts, auch und soweit sie durch
den Einigungsvertrag nicht übergeleitet worden sind, nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundbGBbg/2#abs-2 (2) Das Rechtspflegergesetz ist mit den Maßgaben nach Anlage I
Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. 08.
1990 (BGBl. 1990 S. 885) auch in Grundbuchsachen anzuwenden. Die näheren
Bestimmungen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3
Buchstabe a Satz 3 und Buchstabe b des Einigungsvertrages erläßt der
Minister der Justiz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundbGBbg/2#abs-3 (3) Die Bestimmungen über die Beauftragung mit Aufgaben des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q des Einigungsvertrages sind in Grundbuchsachen
anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundbGBbg/2#abs-4 (4) In Grundbuchsachen ist allein zuständig und
unterschriftsberechtigt
in den Fällen der §§ 2 und 3 der Verordnung zur
Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des
Rechtspflegers wahrnimmt,
in den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchstabe b bis d der Verordnung
zur Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt.