Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

GrundWertVO NRW

§ 52 Datensammlungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/52#abs-1 (1) Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil seiner sonstigen Datensammlungen nach Teil 3 Abschnitt 2. Dies umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der entsprechenden Daten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/52#abs-2 (2) Die Leistungserbringung nach Absatz 1 beinhaltet die Erhebung für die Wertermittlung erforderlicher Daten nach § 33, die mehrere in einer Urkunde behandelte Grundstücke oder Erbbaurechte im Bereich mindestens zweier Gutachterausschüsse betreffen, deren Kaufpreiseanteile nicht bestimmt und nicht bestimmbar sind. Dies beinhaltet auch die Führung dieser Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/52#abs-3 (3) Der Obere Gutachterausschuss hält seine Datensammlungen in lokalen Datenbanken vor, sofern die Daten nicht in der Zentralen Kaufpreissammlung enthalten sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/52#abs-4 (4) Er betreibt und pflegt die Zentrale Kaufpreissammlung sowie die weiteren Landesverfahren für Datensammlungen nach § 3 Absatz 4 und stellt den Zugang der Gutachterausschüsse zu diesen Verfahren sicher.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/52#abs-5 (5) Er erteilt nach § 25 Absatz 2 überregionale Auskünfte aus der Zentralen Kaufpreissammlung. Er greift zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 vorzugsweise auf die Zentrale Kaufpreissammlung, die weiteren Landesverfahren nach Absatz 3 und ansonsten auf die weiteren Daten der Gutachterausschüsse nach § 48 Absatz 3 zurück.

§ 51 § 53