Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen
GrundWertVO NRW§ 49 Produkte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/49#abs-1 (1) Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 mit Ausnahme des landesweiten Grundstücksmarktberichtes, des länderübergreifenden Grundstücksmarktberichtes und der sonstigen Produkte des Oberen Gutachterausschusses. Dies umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der entsprechenden Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/49#abs-2 (2) Er liefert seine Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 für die Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem, aktualisiert diese regelmäßig und hält die originären Datenbestände seiner Produkte in lokalen Datenbanken vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/49#abs-3 (3) Er kann das Grundstücksmarktinformationssystem in seinen Internetauftritt integrieren.