Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen
GrundWertVO NRW§ 31 Führung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/31#abs-1 (1) Die Führung umfasst die Haltung erhobener Daten durch Speicherung in Datenbanken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/31#abs-2 (2) Die Datensammlungen und die Produkte werden regelmäßig aktualisiert. Zu den Datensammlungen und Produkten gehören auch historisch gewordene Daten.