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GrundWertVO NRW

§ 31 Führung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/31#abs-1 (1) Die Führung umfasst die Haltung erhobener Daten durch Speicherung in Datenbanken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/31#abs-2 (2) Die Datensammlungen und die Produkte werden regelmäßig aktualisiert. Zu den Datensammlungen und Produkten gehören auch historisch gewordene Daten.

§ 30 § 32