Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

GrundWertVO NRW

§ 17 Amtszeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/17#abs-1 (1) Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder mit deren Zustimmung für die Dauer von fünf Jahren. Das Ministerium fertigt über die Bestellung eine Urkunde aus. Die Bestellung kann wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/17#abs-2 (2) § 7 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 16 § 18