Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

GrundWertVO NRW

§ 12 Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/12#abs-1 (1) Die Kosten des Gutachterausschusses inklusive seiner Geschäftsstelle trägt die Gebietskörperschaft beziehungsweise tragen die Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/12#abs-2 (2) Für die Leistungen der Gutachterausschüsse werden Gebühren und Auslagen nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/12#abs-3 (3) Die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen nach Absatz 2 stehen der entsprechenden Gebietskörperschaft beziehungsweise den entsprechenden Gebietskörperschaften zu, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

§ 11 § 13