Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

GrundWertVO NRW

§ 1 Zweck

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die amtliche Grundstückswertermittlung ist eine hoheitliche Aufgabe zur Herstellung einer hinreichenden Transparenz am Grundstücksmarkt auf Grundlage der Kaufpreissammlung und sonstiger Datensammlungen. Sie beinhaltet die Erhebung, Führung und Bereitstellung für die Wertermittlung erforderlicher Daten sowie die Erstattung von Gutachten und Obergutachten über den Verkehrswert von Grundstücken sowie Rechte an Grundstücken und sonstige Bewertungen.

§ 2