Gesetze / Großkredit- und Millionenkreditverordnung
GroMiKV§ 4 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen
Stand: 10.06.2019
Soll ein Großkredit über die Obergrenze für Großkredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäftsleiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschließen.