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GrBiBFSV

§ 6 Leistungsbewertung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/6#abs-1 (1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten bewertet. Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/6#abs-2 (2) Die Leistungsnachweise können insbesondere durch schriftliche Arbeiten, Referate, Hausarbeiten und andere geeignete Formen, auch fächerübergreifend und projektspezifisch, erbracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/6#abs-3 (3) Pro Schulhalbjahr ist mindestens ein erforderlicher Leistungsnachweis in jedem Fach vorzusehen. Neben schriftlichen Klassenarbeiten können auch gleichwertige Leistungsnachweise für praktische Tätigkeiten oder für eine Kombination von praktischen und schriftlichen oder mündlichen Aufgaben vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/6#abs-4 (4) Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung beschließt die Abteilungskonferenz für die Angelegenheiten des Bildungsganges oder die Fach- oder Lernbereichskonferenz für die jeweiligen fachlichen Angelegenheiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/6#abs-5 (5) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen einen erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbracht hat, kann diesen durch eine schriftliche oder mündliche Leistungsfeststellung nachholen. Die Entscheidung trifft die im Fach unterrichtende Lehrkraft.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/6#abs-6 (6) Für Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung kann ein Förderausschuss gemäß der Sonderpädagogik-Verordnung eine Empfehlung zum spezifischen Umgang mit der Leistungsbewertung erarbeiten, um Nachteile auszugleichen, die sich aus Art und Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Die Leistungsanforderungen müssen den Zielsetzungen der Rahmenlehrpläne und des besuchten Bildungsganges entsprechen.

Einzelnorm

§ 5 § 7