Gesetze / Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung
GoldSilberschmiedMstrV§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Stand: 02.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GoldSilberschmiedMstrV/8#abs-1 (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GoldSilberschmiedMstrV/8#abs-2 (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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17.11.2011 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (BGBl. I 2234)
BGBl. 2011 I S. 2234
BGBl. 2011 I S. 2234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.