Gesetze / Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung

GoldSilberschmiedMstrV

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GoldSilberschmiedMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GoldSilberschmiedMstrV/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Gold- oder Silberschmiedearbeiten herzustellen:

1.
ein mit Juwelen oder edlen Steinen auszufassendes Schmuckstück oder ein Schmuckstück ohne Steine,
2.
ein profanes oder sakrales Erzeugnis aus edlen Metallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GoldSilberschmiedMstrV/4#abs-3 (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:

1.
Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan,
2.
Anfertigung der Gold- oder Silberschmiedearbeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GoldSilberschmiedMstrV/4#abs-4 (4) Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan werden zusammen mit 45 vom Hundert und die angefertigte Gold- oder Silberschmiedearbeit mit 55 vom Hundert gewichtet.

§ 3 § 5