Gesetze / Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954) GoetheMedStat 2008 Art 6 Stand: 10.06.2019 Bund Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.