Gesetze / Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung
GoSiAusbV§ 9 Prüfungsbereich
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/9#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach einer vorgegebenen Zeichnung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/9#abs-4 (4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/9#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die Dokumentation insgesamt sieben Stunden.