Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/10#abs-1 (1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/10#abs-2 (2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 GntZollDVDV →
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- OVG NRW, 25.05.2020 – 1 B 142/20Zitiert von 5
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