Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 9 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/9#abs-1 (1) Der Fachbereich Finanzen kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/9#abs-2 (2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder Studierende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/9#abs-3 (3) Soweit der Fachbereich Finanzen den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/9#abs-4 (4) Die oder der Studierende ist verantwortlich