Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 9 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/9#abs-1 (1) Der Fachbereich Finanzen kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/9#abs-2 (2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder Studierende

1.
einen passwortgeschützten persönlichen Zugang erhält und
2.
ein eigenes Datenprofil anlegen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/9#abs-3 (3) Soweit der Fachbereich Finanzen den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/9#abs-4 (4) Die oder der Studierende ist verantwortlich

1.
für den sorgfältigen Umgang mit ihrem oder seinem Passwort für den Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,
2.
für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie
3.
für die Pflege des eigenen Datenprofils.
§ 8 § 10