Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 4 Einstellungsbehörden

Stand: 01.12.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/4#abs-1 (1) Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche bestimmt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/4#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörden sind für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

§ 3 § 5