Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 4 Einstellungsbehörden
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/4#abs-1 (1) Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche bestimmt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/4#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörden sind für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 GntZollDVDV →
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- OVG NRW, 25.05.2020 – 1 B 142/20Zitiert von 5
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