Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV§ 17 Bestimmungen für den Krisenfall
Stand: 31.10.2024
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- VG Berlin, 02.10.2025 – 12 K 364/24Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/17#abs-1 (1) Sofern die Präsenzlehre und die Präsenzprüfungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen in den Räumlichkeiten der Hochschule nicht durchgeführt werden können, stellen dies die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Leitung des Prüfungsamtes gemeinsam fest. Die Feststellung wird grundsätzlich für ein ganzes Trimester bekannt gemacht. Eine Verlängerung jeweils um ein Trimester ist bei Fortbestand der in Satz 1 geschilderten Lage so oft wie erforderlich zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Feststellung vorzeitig widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/17#abs-2 (2) Ist eine Feststellung nach Absatz 1 erfolgt so sind die Studien- und Prüfungsmodalitäten wie folgt anzupassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/17#abs-3 (3) Weitere Einzelheiten regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.