Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 36 Täuschung und Ordnungsverstoß
Stand: 27.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/36#abs-1 (1) Wer bei der Ablegung einer Prüfungsleistung täuscht, eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, kann von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Über den sofortigen Ausschluss entscheidet die nach Absatz 2 zuständige Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/36#abs-2 (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes nach Absatz 1 entscheidet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/36#abs-3 (3) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt, kann je nach Schwere des Verstoßes
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/36#abs-4 (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie dann erst nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung im Benehmen mit der Dienstbehörde innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die Abschlussprüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Wird die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/36#abs-5 (5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 anzuhören.