Gesetze / Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung
GlasappAusbV§ 9 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/9#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/9#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/9#abs-3 (3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Dafür sind die Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling. Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 5 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.