Gesetze / Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung

GlasappAusbV

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen,
2.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
3.
Trennen von Glaserzeugnissen,
4.
manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
5.
maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
6.
Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
7.
Herstellen von Glasapparaten,
8.
Nachbehandeln von Glasapparaten,
9.
Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten,
10.
Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln,
11.
Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten und
12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/4#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
4.
digitalisierte Arbeitswelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/4#abs-4 (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Borosilikatglas,
2.
Quarzglas oder
3.
Weichglas.

Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet oder in welchen Einsatzgebieten die Vermittlung erfolgt.

§ 3 § 5