Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gleichwertigkeitsverordnung

GlVO

§ 11 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Nachweise der Hochschulreife und der Fachhochschulreife, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen gültig waren, gelten weiterhin als Nachweise der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife im Sinne dieser Verordnung. Soweit es sich dabei um den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife handelt, können die weiteren Voraussetzungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt werden.

§ 10 § 12