Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GiftTierG NRW · GV. NRW. 2020 S. 669
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren
10 Normen · Ausgangsfassung vom 30.06.2020 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 2 Haltungsverbot sehr giftiger Tiere
- § 3 Abgabe, Aussetzen und Abhandenkommen sehr giftiger Tiere
- § 4 Bestandshaltungen
- § 5 Anordnungs- und Mitteilungsbefugnisse
- § 6 Sonderordnungsbehörde; Geltung anderer Rechtsvorschriften
- § 7 Einschränkung von Grundrechten
- § 8 Strafvorschriften
- § 9 Ordnungswidrigkeiten
- § 10 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
18.12.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1174)
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Historischer Änderungsnachweis
01.04.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 11.03.2025, Artikel 3
GV. NRW. S. 288
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).