Gesetze / Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung
GiMedAusbV§ 15 Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/15#abs-2 (2) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen, diesen mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren und die Ergebnisse zu präsentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm auf der Grundlage dieser Dokumentation und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/15#abs-3 (3) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich einer Angabe zum geplanten Bearbeitungszeitraum zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GiMedAusbV/15#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 15 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.