Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 50 Nachteilsausgleich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/50#abs-1 (1) Für Anwärterinnen und Anwärter mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, sind die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend anzuwenden. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/50#abs-2 (2) Über den Nachteilsausgleich bei der Laufbahnprüfung entscheidet das Prüfungsamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/50#abs-3 (3) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hochschuleinrichtung sind die Absätze 1 und 2 nur insoweit anzuwenden, als sie den Bestimmungen der Hochschuleinrichtung nicht widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bleibt davon unberührt.

§ 49 § 51