Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 15a Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/15a#abs-1 (1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/15a#abs-2 (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/15a#abs-3 (3) Die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
Änderungsverlauf
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09.05.2018 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 (BGBl. I 550)
BGBl. 2018 I S. 550
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.