Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 15a Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/15a#abs-1 (1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/15a#abs-2 (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/15a#abs-3 (3) Die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.