Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung

MaBV

§ 15a Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/15a#abs-1 (1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/15a#abs-2 (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
2.
das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
3.
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.

Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/15a#abs-3 (3) Die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

§ 15 § 15b