§ 9 Verhältnis zu anderen Rechtsnormen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewHG/9#abs-1 (1) Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen Regelungen nach diesem Gesetz vor. Es gilt § 10 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewHG/9#abs-2 (2) Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3 gehen vergleichbaren Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewHG/9#abs-3 (3) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewHG/9#abs-4 (4) Die Ansprüche dieses Gesetzes berühren die Ansprüche aus dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch nicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewHG/9#abs-5 (5) Die Verpflichtung der Leistungserbringer nach § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen, bleibt unberührt.