Gesetze / Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung

GetrAuVÜV

§ 11 Ausfuhr und Versendung der Verarbeitungserzeugnisse

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GetrAuV%C3%9CV/11#abs-1 (1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zu der Annahme der Ausfuhranmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplares. Der Erstkäufer beantragt bei der Bundesanstalt die Ausstellung des Kontrollscheines. § 4 Abs. 9 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GetrAuV%C3%9CV/11#abs-2 (2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind anstelle der Menge des verarbeiteten Getreides die Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungsbescheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungserzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GetrAuV%C3%9CV/11#abs-3 (3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.

§ 8 § 12