Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
GestRaumPrV§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestRaumPrV/7#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestRaumPrV/7#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestRaumPrV/7#abs-3 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GestRaumPrV/7#abs-4 (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.