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Gesetz

§ 57 Übergangsregelung für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand exklusiver vertraglicher Regelungen geworden sind.

§ 56a § 57a