Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WDR
Gesetz§ 4a Erfüllung des Auftrags
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/4a#abs-1 (1) Der WDR erlässt für seine Angebote Richtlinien, die die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung umfassen (Qualitätsrichtlinien). Diese haben Rahmenvorgaben über die Qualität der Angebote und Programme, journalistische Standards sowie deren Sicherung zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/4a#abs-2 (2) Der WDR erlässt auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien zur Angebots- und Programmgestaltung (Programmrichtlinien). Die Programmrichtlinien enthalten insbesondere
1. Aussagen zur näheren Ausgestaltung und Durchführung des Angebots- und Programmauftrags,
2. Rahmenvorgaben über die Quantität der Angebote und Programme,
3. Angaben über die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen,
4. konzeptionelle Aussagen zur Programmentwicklung und zur Stärkung des Regionalbezugs und
5. Strategien zur Stärkung der Zuschauerbindung und -beteiligung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/4a#abs-3 (3) Der WDR führt regelmäßige Leistungsanalysen nach § 26a Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages durch. Regelmäßig berichtet die Intendantin oder der Intendant dem Rundfunkrat über die Durchführung und Ergebnisse der Leistungsanalysen. Die Qualitätsrichtlinien und Programmrichtlinien sind im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen und regelmäßig unter Einbeziehung der Ergebnisse der Leistungsanalysen sowie des abschließenden Berichts des Medienrates nach § 26b Absatz 5 des Medienstaatsvertrages fortzuschreiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/4a#abs-4 (4) Der WDR trifft Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung seines Angebots, auszutauschen (Gesellschaftsdialog). Die wesentlichen Erkenntnisse dieses Dialogs sind dem Medienrat für seinen Bericht nach § 26b des Medienstaatsvertrages zur Verfügung zu stellen.