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Gesetz

§ 47 Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der WDR erhält 40 Prozent aus dem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 112 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages und den ihm nach § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW zustehenden Anteil. Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben für die Film- und Hörspielförderung der „Film­ und Medienstiftung NRW GmbH. Durch Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass Beitragsmittel des WDR nur im Rahmen seiner Aufgaben verwendet werden.

§ 46 § 48